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die dem Leben seinen Wert geben. Vielen Dank!

Zusatzvereinbarung Elektrofahrzeuge

Kraftfahrzeugversicherung – Zusatzvereinbarung Elektrofahrzeuge

Mitversichert gilt im Rahmen der abgeschlossenen Kaskoversicherung

  • die zu Ihrem Elektrofahrzeug gehörenden Ladekabel, sofern sie unter Verschluss gehalten werden
  • mobiles Ladegerät (tragbare Ladestation) für Elektro- und Hybridfahrzeuge einschließlich dazugehörige Adapter
    bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR
  • Wandladestation (Wallbox) für Elektro- und Hybridfahrzeuge bis zu einer Entschädigungsobergrenze von
    1.000 EUR (sofern fest mit dem Gebäude verbunden).
  • Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden an angeschlossenen Aggregaten
    bis zu einer Entschädigungsobergrenze von insgesamt 3.000 Euro.
  • Überspannungsschäden der Bordelektronik bis zu einer Entschädigungsgrenze von max. 3000 Euro
  • Folgeschäden durch Tierbiss am Fahrzeug bis zu einer Entschädigungsobergrenze von insgesamt 3.000 Euro
  • Der Akku eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs ist über die in der Teilkasko und Vollkasko beschriebenen
    Schadenereignisse hinaus gegen jede Beschädigung, Zerstörung oder Verlust versichert.
  • Bei Totalschaden des Akkus durch ein versichertes Ereignis werden die Kosten für das Entsorgen bis
    max. € 2.000 je Schadenfall ersetzt.
  • Bei Beschädigung, Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Akkumulators richtet sich Entschädigungsleistung
    nach der Anzahl der Betriebsjahre des Akkumulators. Abweichend im Falle eines Diebstahls, ziehen wir im ersten
    und zweiten Betriebsjahr vom Kaufpreis einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 15 % ab. Ab dem 3. Betriebsjahr
    nehmen wir für jedes weitere angefangene Betriebsjahr einen weiteren Abzug von 10 % vor.
  • Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir
    die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in Textform.

Autoschutzbrief

Zusätzlich gilt bei Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte Entladung des Akkumulators als Panne.

Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz in folgenden Fällen:

  • Schäden durch Verschleiß/Abnutzung
    Schäden, die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Alterungsprozess entstehen
    (z. B. Leistungsminderung bei ordnungsgemäßem Gebrauch).
  • Konstruktions- und Materialfehler des Herstellers.
  • GAP-Versicherung, wenn bei einem Elektrofahrzeug ausschließlich der Akku geleast oder kreditfinanziert ist

Leistungsinhalte zum Download